Besoldungsgesetz: § 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

 

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Zur Übersicht des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)

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§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

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§ 18 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamten, Richter und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.


 

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