Bundesbesoldungsgesetz: § .1 Anwendungsbereich

Buch "Wissenswertes für Beamte nur 7,50 Euro"
Beamtenrecht von A bis Z: Beihilfe, Besoldung, Beamtenversorgung. Das Besoldungsrecht in Bund und Ländern - mit den Besoldungstabellen - sowie der sonstigen Bezahlung von Beamten und Beamtenanwärtern. Für 7,50 Euro senden wir das beliebte Taschenbuch an Ihre Postanschrift (im ABO 5,00 Euro) >>>zur Bestellung

Wir bieten noch mehr Publilkationen. Bestellungen per Mail oder Fax >>>Bestellformular


.

Zur Übersicht des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)

.

§ 1 Anwendungsbereich.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1. Grundgehalt,
2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3. Familienzuschlag,
4. Zulagen,
5. Vergütungen,
6. Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1. Anwärterbezüge,
2. vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.



Eine aktuelle Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen

 

 

 

mehr zu: BBesG
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldungsgesetz.de © 2023