Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage

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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung): § 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage

vom 27. Mai 2013, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 597, 598)

 

6. Titel
Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter 

§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage

Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflegedienst und entsprechende Soldaten, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für jede volle Pflegestunde 1,29 Euro.


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Red 20231128

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