Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

 

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Beamtenversorgungsgesetz: § 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung 

§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung

(1) Ein Ruhestandsbeamter,
1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
(2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das entsprechende Landesrecht finden entsprechende Anwendung. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

59.1.1
Ruhestandsbeamte i. S. d. Vorschrift sind auch die Empfänger
- von Leistungen, die nach § 63 als Ruhegehalt gelten,
- einer Abfindungsrente nach § 153 BEG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (§ 166 Nr. 6 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften in Verbindung mit § 69 Abs. 1). Nicht als Ruhestandsbeamte gelten die Empfänger von
- Unterhaltsbeiträgen nach § 38 und
- Emeritenbezügen nach § 69 Abs. 1 Nr.4 und § 91 Abs. 2 Nr. 1.

59.1.2
Der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter schließt den Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge einschließlich der Hinterbliebenenversorgung ein. Es ist eine Nachversicherung durchzuführen. Einem dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamten ist jedoch ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 zu gewähren.

Hinweise:
Die Nachversicherung des früheren Ruhestandsbeamten im Falle des Verlustes einer Versorgung auf Lebenszeit erfolgt nach § 8 Abs. 2 und § 181 SGB VI; die unter die §§ 72 und 72 b G 131 fallenden Personen sowie § 233a SGB VI bleiben unberührt. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 38 schließt jedoch eine Nachversicherung nicht aus.

59.2
Hinweise:
In Verbindung mit den §§ 50 und 51 BBG ist dies die Bewilligungsgrundlage für Gnadenunterhaltsbeiträge, auf die nach § 63 der Abschnitt VII anzuwenden ist. Vgl. im Übrigen die disziplinarrechtlichen Regelungen.


 

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