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Beamtenversorgungsgesetz: § 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.
(2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass hinsichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne des § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt.
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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
107a.1
Hinweise:
a) Als Übergangsregelung wurde die BeamtVÜV in der Neufassung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3926) erlassen.
b) Unbeschadet der Übernahme verschiedener Bestimmungen der BeamtVÜV in das BeamtVG (siehe §§ 8, 12a, 12b, 14 Abs. 5) ist diese in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechtsgrundlage der Beamtenversorgung, insbesondere soweit sie vom BeamtVG abweichende Maßgaben enthält.
c) Nicht in das BeamtVG übernommen wurden:
1. § 2 Nr. 1 - Unterhaltsbeitrag und Übergangsgeld für kommunale Wahlbeamte der ersten Kommunalwahlperiode, 2. § 2 Nr. 2 - Absenkung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, 3. § 3 ? Doppelberücksichtigung von Zeiten der Verwendung zum Zwecke der Ausbauhilfe, 4. § 4 Abs. 1 - Modifikation des § 53 für zum Zweck der Aufbauhilfe verwendete Beamte und Richter im Ruhestand, 5. § 4 Abs. 2 - Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um die Nachdienstzeit eines als Arbeitnehmer verwendeten Beamten oder Richters im Ruhestand und 6. § 4 Abs. 4 - Verzichtsmöglichkeit eines Beamten oder Richters im Ruhestand auf seinen neu erworbenen Versorgungsbezug.
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