Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) - § 44 Teilzeitbeschäftigung

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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis

§ 44 Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen. .


 

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