Art. 32 Übergangsbestimmungen

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Freistaats Bayern geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen


.

Mehr Gesetze und Vorschriften für Beamte

Zur Übersicht des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Art. 32 Übergangsbestimmungen

(1) Soweit nach diesem Gesetz die Staatsregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Vorschriften für diese Bereiche bis zum In-Kraft-Treten der jeweiligen Rechtsverordnung in Kraft.
(2) Bei Anwendung des § 8 BBesG bleiben Dienstzeiten bis zu sechs Jahren, die vor dem 1. Juli 1968 bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung abgeleistet wurden, außer Betracht.
(3) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für die am 1. Januar 1977 vorhandenen, von Art. 8 Abs. 1 erfassten Beschäftigten bestimmen, dass Regelungen, die über die nach Art. 8 Abs. 1 zugelassenen Regelungen hinausgehen, ganz oder teilweise aufrechterhalten bleiben.
(4) Die auf Grund des § 3 Abs. 1 des Bayerischen Anpassungsgesetzes zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern erworbenen Rechtspositionen bleiben erhalten.
(5) Beamtinnen, die bis zum 1. Januar 2001 eine männliche Amtsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.
(6) Professoren der Bundesbesoldungsordnung C erhalten für die Dauer ihrer Verwendung bei obersten Staatsbehörden eine Stellenzulage nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 3 zur Bundesbesoldungsordnung C in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
(7) 1Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, Oberassistenten und Oberingenieuren kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen durch eine Prüfertätigkeit bei Staatsprüfungen, die gleichzeitig einen Studiengang an einer Hochschule abschließen, eine Vergütung gewährt werden. 2Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. 3Die Regelung der Vergütung trifft das Staatsministerium, das die Staatsprüfung durchführt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
(8) 1Planstellen für Professoren der Bundesbesoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes frei sind oder nach diesem Zeitpunkt frei werden, sind in Planstellen für Professoren der Bundesbesoldungsgruppen W 2 und W 3 umzuwandeln. 2Dabei sind Planstellen der Bundesbesoldungsgruppen C 2 und C 3 in Planstellen der Bundesbesoldungsgruppe W 2, Planstellen der Bundesbesoldungsgruppe C 4 in Planstellen der Bundesbesoldungsgruppe W 3 umzuwandeln. 3Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn Professoren auf ihren Antrag ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übertragen wird. 4Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, bis zu 10 v.H. der insgesamt für Professoren an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen an anderen staatlichen Hochschulen zur Verfügung stehenden Stellen als Stellen der Bundesbesoldungsgruppe W 3 auszubringen.
(9) 1Abweichend von Art. 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2 kann in der Rechtsverordnung nach Art. 28 vorgesehen werden, dass Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, denen auf ihren Antrag gemäß § 77 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BBesG und Abs. 8 Satz 3 ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übertragen wird, besondere Leistungsbezüge auch bei erstmaliger Vergabe unbefristet gewährt werden können. 2Dies gilt nur, wenn der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2006 gestellt wird.
(10) Die Vorbemerkung Nr. 7 zu den Bayerischen Besoldungsordnungen und die Ausbringung der Ämter der Präsidenten und Rektoren der Hochschulen in der Besoldungsordnung B gelten für die Präsidenten und Rektoren weiter, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Amt sind.
(11) 1Planstellen für Präsidenten und Rektoren der Besoldungsordnung B, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes frei sind oder nach diesem Zeitpunkt frei werden, sind in Planstellen für Präsidenten/Rektoren der Bundesbesoldungsgruppe W 3 umzuwandeln. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Präsidenten und Rektoren auf ihren Antrag ein Amt der Bundesbesoldungsgruppe W 3 übertragen wird. 3Bei Präsidenten oder Rektoren, die zugleich Professoren an einer Hochschule des Freistaates Bayern sind, kann der Antrag nur in Verbindung mit einem Antrag auf Übertragung eines Amtes der Bundesbesoldungsordnung W für ihr Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 BBesG gestellt werden.
(12) Professoren der Bundesbesoldungsgruppe C 2 an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen anderer staatlicher Hochschulen, die den Ruf auf diese Professur vor dem 1. Juni 2001 angenommen haben, können im Fall eines Antrags auf Übertragung eines Amtes der Bundesbesoldungsgruppe W 2 mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, in dem voraussichtlich eine Berufung in ein Amt der Bundesbesoldungsgruppe C 3 erfolgt wäre, neben dem Grundgehalt nach W 2 ruhegehaltfähige besondere Leistungsbezüge nach Maßgabe der in Art. 28 zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt werden.
(13) Planstellen für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten der Bundesbesoldungsgruppe C 1 und Planstellen für Oberassistenten und Oberingenieure der Bundesbesoldungsgruppe C 2, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes frei sind oder nach diesem Zeitpunkt frei werden, sind kostenneutral in Planstellen für Professoren der Bundesbesoldungsgruppe W 1 und in Stellen für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter in entsprechender Wertigkeit nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes umzuwandeln.


Urlaub, Reise und Freizeit zu den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Bayern

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeberin Bayern. Besonders lohnenswert ist München (mit den Sehenswürdigkeiten Marienplatz, Frauenkirche, Deutsches Museum, Englischer Garten, Schloss Nymphenburg). Viel zu bieten hat auch die Frankenmetropole Nürnberg (Christkindlesmarkt, Historische Altstadt, Lorenz Kirche, Nürnberger Frauenkirche, Kaiserburg, Reichsparteitagsgebäude). Schauen Sie auch mal in Bamberg vorbei mit dem Weltkulturerbe Bamberg, Historische Altstadt, Alte Hofhaltung und Bamberger Dom). Neben Bergen bietet Bayern auch sehr schöne Seen: Chiemsee, Starnberger See, Tegernsee, Eibsee und der Königssee mit seinem berühmten ECHO)...  


Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldungsgesetz.de © 2024